Transparenzregister 2026: Der Leitfaden zum TJPG für AG, GmbH und Treuhänder
Am 1. Oktober 2026 tritt das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) in Kraft. Erstmals melden Schweizer AG, GmbH und Genossenschaften ihre wirtschaftlich berechtigten Personen einem zentralen Register des Bundes, mit datierten Fristen und Bussen bis CHF 500'000. Dieser Leitfaden erklärt, wer betroffen ist, was gemeldet wird, welche Frist für Ihre Gesellschaft gilt und wie Sie die Meldung in einem Nachmittag vorbereiten.

Was das Transparenzregister ist
Das Parlament hat das TJPG am 26. September 2025 zusammen mit einer Teilrevision des Geldwäschereigesetzes verabschiedet. Es schafft ein zentrales, nicht öffentliches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen, geführt vom Bundesamt für Justiz. Zugriff erhalten Behörden und gesetzlich berechtigte Stellen, nicht die Öffentlichkeit. Gemeldet wird elektronisch über EasyGov, das Unternehmensportal des Bundes.
Für die Gesellschaft ändert sich damit die Richtung der Pflicht: Bisher meldete der Aktionär der Gesellschaft (Art. 697j OR) und die Gesellschaft führte ein Verzeichnis (Art. 697l OR). Neu meldet die Gesellschaft dem Bund und muss die Angaben überprüfen, aktuell halten und die Kontrollkette hinter juristischen Personen offenlegen.
Wer ist meldepflichtig?
- Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz, unabhängig von Grösse und Umsatz
- Weitere Rechtseinheiten wie Stiftungen und im Handelsregister eingetragene Vereine, mit eigenen Regeln und Ausnahmen
- Ausländische Rechtseinheiten mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz oder Schweizer Grundeigentum
- Nicht: Einzelfirmen: sie sind keine Rechtseinheit im Sinne des Gesetzes
Wer ist wirtschaftlich berechtigt?
Direkt heisst: Die Person steht selbst im Aktienbuch. Indirekt heisst: Zwischen Person und Gesellschaft steht mindestens eine weitere juristische Person, typisch die Holding. Dann ist die Person zu melden, die die Holding beherrscht, mit dem Anteil, den die Holding an der Gesellschaft hält, und mit der ganzen Kontrollkette. Auf andere Weise erfasst Konstellationen ohne Beteiligungsschwelle, etwa Stimmbindungsverträge oder das Recht, die Mehrheit des Verwaltungsrats zu bestimmen. Findet sich niemand, gilt der Auffangtatbestand: Zu melden ist das oberste Mitglied des leitenden Organs.
Was wird gemeldet?
| Angabe | Was das Register wissen will |
|---|---|
| Person | Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnadresse |
| Art der Kontrolle | Kapitalbeteiligung, Stimmrechte, Kontrolle auf andere Weise oder Auffangtatbestand |
| Form | direkt oder indirekt; allein oder in gemeinsamer Absprache |
| Umfang | Bandbreite 25–50 %, 50–75 % oder über 75 % |
| Kontrollkette | Bei indirekter Kontrolle: jede Zwischengesellschaft mit Anteil |
Fristen: Art. 51 TJPG
Neu gegründete Gesellschaften melden innert eines Monats nach der Eintragung. Bestehende Gesellschaften erhalten eine Übergangsfrist, gestaffelt nach Rechtsform und Revisionsart. Achtung: Die erste Handelsregister-Mutation nach dem 1. Oktober 2026, auch eine Adressänderung: löst die Erstmeldung innert eines Monats aus, selbst wenn die Übergangsfrist länger wäre.
| Gesellschaft | Erstmeldung spätestens |
|---|---|
| Neu gegründet (ab 1.10.2026) | 1 Monat nach Eintragung |
| Bestehende AG mit ordentlicher Revision | 3 Monate: 31. Dezember 2026 |
| Andere bestehende Rechtseinheit mit ordentlicher Revision | 4 Monate: 31. Januar 2027 |
| Bestehende AG ohne ordentliche Revision | 5 Monate: 28. Februar 2027 |
| Andere bestehende Rechtseinheit ohne ordentliche Revision | 6 Monate: 31. März 2027 |
| Alle wB bereits im Handelsregister sichtbar | bis zu 2 Jahre, 30. September 2028 |
Nach der Erstmeldung gilt für jede Änderung, neue Aktionärin, verkaufte Anteile, Umzug einer gemeldeten Person, eine Frist von einem Monat. Das ist die Pflicht, die im Alltag am ehesten untergeht: Eine Aktienübertragung wird im Aktienbuch nachgetragen, die Meldung an den Bund vergessen.
Sanktionen
Die vorsätzliche Verletzung der Identifikations- und Meldepflichten kann mit Busse bis CHF 500'000 geahndet werden. Die Pflicht trifft die Rechtseinheit; für ihre Erfüllung ist der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung verantwortlich (Art. 716a OR). Daneben bleiben die bisherigen Folgen im Verhältnis zum Aktionär bestehen: Ohne Meldung ruhen Mitgliedschaftsrechte und Vermögensrechte verwirken (Art. 697m OR).

Checkliste: in einem Nachmittag meldebereit
- 1Rechtsform und Revisionsart festhalten, daraus folgt Ihre Frist nach Art. 51 TJPG.
- 2Aktienbuch aktualisieren: Wer hält wie viel Kapital und wie viele Stimmen? Stimmrechtsaktien gesondert prüfen.
- 3Juristische Personen im Aktionariat: Wer steht dahinter? Kette bis zur natürlichen Person notieren, mit Anteil je Stufe.
- 4Für jede zu meldende Person Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnadresse einholen, mit Beleg (Ausweiskopie).
- 5Gemeinsame Absprachen (Aktionärbindungsverträge) und Kontrolle auf andere Weise prüfen; sonst Auffangtatbestand.
- 6Meldung über EasyGov einreichen, Datum und Referenz ablegen, und die Änderungsmeldung als stehenden Prozess im Aktienbuch verankern.
Häufige Fragen
Gilt das auch für eine Einpersonen-GmbH?
Ja. Es gibt keine Grössenschwelle. Die einzige Gesellschafterin wird gemeldet; sind alle wirtschaftlich Berechtigten bereits als Gesellschafter im Handelsregister sichtbar, gilt eine verlängerte Übergangsfrist von bis zu zwei Jahren, bis zur ersten Handelsregister-Mutation.
Ersetzt das Transparenzregister das wB-Verzeichnis der Gesellschaft?
Nein. Das Verzeichnis nach Art. 697l OR bleibt bestehen und ist die Grundlage der Meldung. Neu sind die Meldung an den Bund, die zusätzlichen Angaben (Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Kontrollkette, Bandbreite) und die Pflicht, die Angaben zu überprüfen und aktuell zu halten.
Gibt es eine Schnittstelle zu EasyGov?
Zum Start nicht für Dritte. Die Meldung erfolgt durch die Gesellschaft im Portal. Boardify bereitet dafür das Meldeblatt mit allen Feldern in der Reihenfolge des Formulars vor; die Eingabe dauert wenige Minuten.
Quellen & weiterführende Literatur
- Bundesamt für Justiz: Schweizerisches Transparenzregister
- Bratschi: Das neue Transparenzregister ab 1. Oktober 2026
- Suter Howald: Neue Offenlegungspflichten ab Oktober 2026
- Grant Thornton: Neue Meldepflichten ab 1. Oktober 2026
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Massgebend sind die jeweils geltenden Gesetzestexte (SR 220, OR).
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