Verwaltungsrat 6 Min. Lesezeit

Zirkularbeschluss im Verwaltungsrat: digital und rechtssicher (Art. 713 OR)

Nicht jede VR-Entscheidung braucht eine Sitzung. Seit der Aktienrechtsrevision 2023 erlaubt das Gesetz ausdrücklich Beschlüsse «auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form» — der Zirkularbeschluss ist damit endgültig im digitalen Zeitalter angekommen. Was gilt, und wo lauern die Fallen?

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Die drei Wege zum VR-Beschluss

Wichtig: Jedes einzelne VR-Mitglied kann die mündliche Beratung verlangen — dann muss der Gegenstand in einer Sitzung behandelt werden. Der Zirkularweg setzt also faktisch Konsens über das Verfahren voraus. Zudem gelten die statutarischen und reglementarischen Quoren unverändert.

Protokollpflicht gilt auch digital

Über Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen; es wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet (Art. 713 Abs. 3 OR). Auch ein elektronisch gefasster Beschluss muss also protokolliert werden — sei es als eigenes Beschlussprotokoll oder durch Aufnahme ins Protokoll der nächsten Sitzung. Die Praxis der Handelsregisterämter verlangt für eintragungspflichtige Beschlüsse zudem weiterhin die passenden Belege.

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Wann der Zirkularweg der falsche ist

Für kontroverse oder komplexe Geschäfte (Strategie, Krisenentscheide, Interessenkonflikte) ist die Sitzung mit Beratung der bessere Weg — nicht nur rechtlich, sondern auch haftungsseitig: Der Verwaltungsrat muss seine Entscheide sorgfältig vorbereiten und begründen können (Art. 717 OR, Sorgfaltspflicht). Der Zirkularbeschluss eignet sich für klare, gut dokumentierte Routinegeschäfte.

Häufige Fragen

Braucht ein elektronischer VR-Beschluss eine qualifizierte elektronische Signatur?

Nein. Seit 2023 ist für Beschlüsse in elektronischer Form keine Unterschrift erforderlich, sofern die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes vorsehen. Das unterzeichnete Protokoll (Art. 713 Abs. 3 OR) bleibt aber Pflicht.

Welche Mehrheit gilt beim Zirkularbeschluss?

Dieselbe wie in der Sitzung — gesetzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bzw. was Statuten/Organisationsreglement vorsehen. Verlangt ein Mitglied mündliche Beratung, kommt der Zirkularbeschluss nicht zustande.

Gilt das auch für die Gesellschafterversammlung der GmbH?

Auch GV-Beschlüsse können auf schriftlichem Weg gefasst werden, sofern kein Aktionär bzw. Gesellschafter die mündliche Beratung verlangt (Art. 701 Abs. 3 OR; für die GmbH Art. 805 Abs. 4 OR).

Quellen & weiterführende Literatur

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Massgebend sind die jeweils geltenden Gesetzestexte (SR 220, OR).

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