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Das Aktienbuch richtig führen: Pflichten nach Art. 686 OR

Das Aktienbuch ist keine Formalie: Wer als Verwaltungsrat kein oder ein fehlerhaftes Aktienbuch führt, riskiert seit 2019 eine Busse — und bei Finanzierungsrunden oder Verkäufen wird ein lückenhaftes Register schnell zum Deal-Problem. Das müssen Schweizer Aktiengesellschaften wissen.

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Wer muss ein Aktienbuch führen?

Jede Aktiengesellschaft mit Namenaktien führt ein Aktienbuch. Darin werden die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzniesser mit Name und Adresse eingetragen (Art. 686 Abs. 1 OR). Gegenüber der Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer im Aktienbuch eingetragen ist (Art. 686 Abs. 4 OR) — der Eintrag entscheidet also darüber, wer an der GV stimmen darf und wem Dividenden ausbezahlt werden.

Jederzeitiger Zugriff in der Schweiz

Seit der GAFI-Revision muss das Aktienbuch so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Ein Excel auf dem Laptop des ausgewanderten Gründers genügt dieser Anforderung nicht. Zudem müssen die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen (z.B. Kaufverträge, Zessionen), noch zehn Jahre nach der Streichung der eingetragenen Person aufbewahrt werden (Art. 686 Abs. 5 OR).

Busse bei Verletzung: bis CHF 10'000

Die Führung des Aktienbuchs ist Aufgabe des Verwaltungsrats. Wer das Aktienbuch oder das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss führt, kann mit Busse bis CHF 10'000 bestraft werden (Art. 327a StGB). Die Bestimmung gilt seit dem 01.11.2019 und macht aus der «Formalie» eine persönliche Haftungsfrage.

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Was gehört ins Aktienbuch?

Typische Fehler in der Praxis

Häufige Fragen

Reicht ein Excel als Aktienbuch?

Formell schreibt das Gesetz kein Format vor — auch ein Excel kann genügen. In der Praxis scheitern Excel-Aktienbücher aber oft an der lückenlosen Historie, den aufzubewahrenden Belegen und am jederzeitigen Zugriff in der Schweiz.

Wer haftet für ein fehlerhaftes Aktienbuch?

Die Führung obliegt dem Verwaltungsrat. Bei vorschriftswidriger Führung droht eine Busse bis CHF 10'000 (Art. 327a StGB), daneben können zivilrechtliche Haftungsfragen entstehen.

Gilt das auch für die GmbH?

Die GmbH führt analog ein Anteilbuch über die Stammanteile (Art. 790 OR), ebenfalls mit Zugriffs- und Transparenzpflichten.

Quellen & weiterführende Literatur

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Massgebend sind die jeweils geltenden Gesetzestexte (SR 220, OR).

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