Sitzungsprotokolle: Pflicht, Inhalt und 10 Jahre Aufbewahrung
Protokolle sind das Gedächtnis der Gesellschaft — und im Haftungsfall die wichtigste Verteidigungslinie des Verwaltungsrats. Trotzdem entstehen sie in vielen KMU Wochen nach der Sitzung aus dem Gedächtnis. Was das Gesetz verlangt und wie eine saubere Protokollpraxis aussieht.

VR-Protokoll: Pflicht ohne Detailvorgaben (Art. 713 Abs. 3 OR)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein Protokoll zu führen; es wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet (Art. 713 Abs. 3 OR). Das Gesetz schreibt keinen Detaillierungsgrad vor — bewährt hat sich das Beschlussprotokoll mit kurzer Wiedergabe der wesentlichen Erwägungen: genug Substanz, um die Sorgfalt des Gremiums zu belegen, ohne jede Wortmeldung zu transkribieren.
GV-Protokoll: Pflichtinhalt (Art. 702 Abs. 2 OR)
- Datum, Beginn und Ende sowie Art und Ort der Versammlung
- Anzahl, Art, Nennwert der vertretenen Aktien, inkl. Vertretungen
- Beschlüsse und Wahlergebnisse mit den Stimmenverhältnissen
- In der GV verlangte Auskünfte und die erteilten Antworten
- Von Aktionären zu Protokoll gegebene Erklärungen
- Relevante technische Probleme bei elektronischer Durchführung
Die Zehn-Jahres-Frist gilt für Geschäftsbücher und Belege; Protokolle gehören zu den zentralen Gesellschaftsunterlagen und sind mindestens ebenso lange sicher aufzubewahren — beim Aktienbuch verlangt das Gesetz die Aufbewahrung der Belege sogar zehn Jahre nach Streichung des Eintrags (Art. 686 Abs. 5 OR). Elektronische Aufbewahrung ist zulässig, wenn Integrität und Verfügbarkeit gewährleistet sind (Art. 958f Abs. 3 OR, GeBüV).

Warum Protokolle den Verwaltungsrat schützen
Bei der Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR zählt, ob ein Entscheid informiert, frei von Interessenkonflikten und in nachvollziehbarem Verfahren getroffen wurde (Business Judgment Rule der bundesgerichtlichen Praxis). Das Protokoll ist das Beweismittel dafür. Fehlt es, wird im Streitfall rekonstruiert — zulasten derer, die dokumentieren mussten.
Häufige Fragen
Muss jede VR-Sitzung protokolliert werden?
Ja, über Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen (Art. 713 Abs. 3 OR) — auch über Zirkularbeschlüsse, die z.B. ins Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen werden können.
Dürfen Protokolle rein elektronisch aufbewahrt werden?
Ja, sofern die Anforderungen an Integrität, Verfügbarkeit und Lesbarkeit eingehalten werden (Art. 958f Abs. 3 OR i.V.m. GeBüV). Ein unveränderbarer Speicher mit Zugriffsprotokoll ist der sichere Weg.
Wer darf das GV-Protokoll einsehen?
Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll zugänglich gemacht wird (Art. 702 OR).
Quellen & weiterführende Literatur
- Walder Wyss — Die Protokollierung der Beschlussfassung (PDF)
- UZH — Beschlussfassung im Verwaltungsrat
- lexfutura — Die GV ab 2023
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Massgebend sind die jeweils geltenden Gesetzestexte (SR 220, OR).
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