Elektronische Signatur in der Schweiz: Wann braucht es die QES?
«Ist das elektronisch unterschrieben überhaupt gültig?» — die häufigste Frage bei der Digitalisierung von Gesellschaftsdokumenten. Die Antwort des Schweizer Rechts ist erfreulich klar: Meistens ja, denn es herrscht Formfreiheit. Wo das Gesetz aber Schriftlichkeit verlangt, führt kein Weg an der QES vorbei.

Grundsatz: Formfreiheit
Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner besonderen Form, ausser das Gesetz schreibt eine vor (Art. 11 OR). Der grösste Teil des geschäftlichen Alltags — Bestellungen, Offerten, viele Verträge — kann deshalb mit jeder elektronischen Signaturstufe oder schlicht per E-Mail-Zusage abgeschlossen werden. Entscheidend ist dann die Beweiskraft, nicht die Gültigkeit.
SES, FES, QES: die drei Stufen
| Stufe | Beschreibung | Typischer Einsatz |
|---|---|---|
| SES (einfach) | Elektronische Signatur ohne besondere Identitätsprüfung | Interne Freigaben, formfreie Dokumente |
| FES (fortgeschritten) | Signatur, die dem Inhaber eindeutig zugeordnet ist und Änderungen erkennbar macht | Verträge mit erhöhtem Beweisbedürfnis |
| QES (qualifiziert) | Qualifiziertes Zertifikat eines anerkannten Anbieters + qualifizierter Zeitstempel nach ZertES | Überall, wo das Gesetz Schriftlichkeit verlangt |
Anerkannt sind nur Zertifizierungsdienste, die nach ZertES in der Schweiz akkreditiert sind — die Anerkennung wird von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle überwacht. Wichtig: Eine ausländische eIDAS-QES ist in der Schweiz nicht automatisch der Handunterschrift gleichgestellt.
Gesellschaftsrecht: Wo Schriftform (und damit QES) nötig ist
- Abtretung von Aktien/Stammanteilen per Zession — die Zession bedarf der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR)
- Aktionärbindungsverträge, wenn sie selbst Schriftformklauseln enthalten
- Bürgschaften, Konsumkreditverträge und weitere gesetzliche Schriftformfälle
Nicht elektronisch ersetzbar ist die öffentliche Beurkundung — Statutenänderungen, Gründungen und Kapitalerhöhungen laufen weiterhin über die Urkundsperson. Protokolle und Zirkularbeschlüsse wiederum sind gesetzlich formfrei bzw. brauchen die Unterschrift der Protokollführung: Hier genügt je nach Risikoprofil SES oder FES.

Häufige Fragen
Ist eine mit einfacher Signatur unterzeichnete Vereinbarung ungültig?
Nein — bei formfreien Geschäften ist sie gültig. Es geht dann nur um die Beweiskraft im Streitfall. Ungültigkeit droht erst, wenn das Gesetz Schriftlichkeit verlangt und keine QES (oder Handunterschrift) vorliegt.
Braucht ein GV- oder VR-Protokoll eine QES?
Das Gesetz verlangt die Unterzeichnung durch Protokollführung und Vorsitz, ohne eine Signaturstufe vorzuschreiben. Wer elektronisch unterzeichnet, wählt die Stufe nach Beweisbedürfnis; die QES ist die sicherste Variante.
Reicht DocuSign/eIDAS-QES aus der EU?
Für Schweizer Schriftformerfordernisse nicht automatisch: Die Gleichstellung mit der Handunterschrift setzt eine QES nach Schweizer ZertES von einem anerkannten Anbieter voraus.
Quellen & weiterführende Literatur
- BAKOM — Rechtskraft elektronischer Signaturen
- Häusermann + Partner — Die elektronische Unterschrift im Rechtsverkehr
- Pestalozzi — E-Signatur: Wo stehen wir heute?
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Massgebend sind die jeweils geltenden Gesetzestexte (SR 220, OR).
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